Kündigungsgrund
Die ordentliche, d. h. fristgemäße arbeitgeberseitige Kündigung bedarf grundsätzlich keines besonderen Grundes, wenn nicht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Ist das KSchG einschlägig, so bedarf die ordentliche, d. h. fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich einer sozialen Rechtfertigung.