Wartezeit (Urlaubsrecht)
Hier geht es um § 4 BUrlG. Demnach wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Hier geht es um § 4 BUrlG. Demnach wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.