Arbeitszeiterfassung
Es ist in vielen Betrieben üblich, die durch die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden durch geeignete Geräte aufzuzeichnen. Dabei sind ggf. gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Für die Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) von Bedeutung.
Unserer Meinung nach kann ein Arbeitgeber ein System zur Arbeitszeiterfassung auch ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts einführen. Davon unberührt bleibt die angesprochenen Mitbestimmung des Betriebsrats (s. o.).